Eine Dienstleistung der OdA Gesundheit Bern
Anforderungen an einen Lehrbetrieb

Anforderungen
Aktuell bilden im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern rund 29 Betriebe den Nachwuchs in der Grundbildung Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS) aus. Insgesamt absolvieren 250 Lernende die AGS-Ausbildung (Stand Januar 2020).
Der Lehrbetrieb trägt in der beruflichen Grundbildung die Gesamtverantwortung. Im Lehrbetrieb eignen sich die Lernenden alle nötigen praktischen Fähigkeiten und Haltungen an, vertiefen ihre Kenntnisse und lernen, diese adäquat anzuwenden.
Lehrbetrieb werden
Für die Ausbildung von Lernenden FaGe oder AGS muss Ihr Betrieb über die Bildungsbewilligung der Erziehungsdirektion verfügen. Welche Voraussetzungen Ihr Betrieb erfüllen muss und wie Sie die Bildungsbewilligung erhalten, erfahren Sie über den Link in der Infobox. Verfügt Ihr Betrieb bereits über eine Bildungsbewilligung im Beruf FaGe oder Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe), können Sie die neue zweijährige Grundbildung AGS ohne weitere Auflagen anbieten.
Wenn Ihr Betrieb nicht alle Arbeitsgänge abdeckt, welche die Verordnung über die berufliche Grundbildung verlangt, können Sie einen Lehrbetriebsverbund eingehen.
Lehraufsicht und Beratung
Die Lehraufsicht obliegt der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Neben der Abklärung von Ausbildungsvoraussetzungen der Betriebe und der Ausstellung von Ausbildungsberechtigungen umfasst die Lehraufsicht auch die Beratung in Krisensituationen sowie das Lehrvertragswesen.
Jugendschutz (Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz)
Jugendarbeitsschutz – Umsetzung der neuen Altersgrenze
Immer mehr Jugendliche steigen jünger als bisher ins Berufsleben ein. Der Bundesrat hat deshalb das Mindestalter für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre gesenkt. Die Senkung geht einher mit verstärkten Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Dadurch dürfen Personen, die in der Ausbildung stehen, diese Arbeiten ausführen, wenn begleitende Massnahmen getroffen werden. SAVOIRSOCIAL und OdASanté haben die gefährlichen Arbeiten sowie die Massnahmen für den Beruf Assistent/in Gesundheit und Soziales erarbeitet. Diese sind im Anhang 2 dem Bildungsplan hinzugefügt worden.
Die berufsspezifischen begleitenden Massnahmen wurden am 1. Mai 2017 vom Bund in Kraft gesetzt. Die betroffenen Lehrbetriebe wurden durch das Berufsbildungsamt über die Umsetzung informiert. Die Bildungsbewilligungen der Lehrbetriebe werden überprüft. Dazu erhalten die Betriebe Unterlagen zur Selbstdeklaration. Wenn die Massnahmen umgesetzt werden können, wird die Bildungsbewilligung ergänzt. Können die Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden, erhält der Betrieb allenfalls eine Bildungsbewilligung mit Auflagen oder Einschränkungen.
Berufsbildner/innen
Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner vermittelt den praktischen Teil der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb. Die/der verantwortliche Berufsbildner/in (BB) wird im Lehrvertrag aufgeführt. In grösseren Betrieben ist es üblich, dass für übergeordnete Bildungsaufgaben neben den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern ein/e Bildungsverantwortliche/r (BBV) zuständig ist. Die BBV koordiniert alle bildungsrelevanten Themen mit den Berufsbildenden und den Lernenden.
Höchstzahl der Lernenden in einem Lehrbetrieb
Die Berechnung der Höchstzahl der Lernenden im Lehrbetrieb wird in der AGS Bildungsverordnung im Artikel 11 beschrieben:
- Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
- Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
- Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
- In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Übersicht Kursangebote für angehende Berufsbildner/innen
Wir haben für Sie die vorhandenen Kursangebote im Kanton Bern zusammengestellt.
Ausbildungsverbünde
Kleinere Betriebe können die für die Ausbildung geforderten Bedingungen meistens nicht alleine erfüllen. Die Lösung ist in diesen Fällen, Verbünde mit anderen Betrieben zu bilden.
Nutzen für Ihren Betrieb
Administrative Entlastung
Finanzielle Entlastung
Zeitliche und personelle Entlastung
Nutzen für das Gesundheitswesen
Ausschöpfen des Potentials an „brachliegenden“, zusätzliche Lehrstellen
Erhöhung des Angebots an Lehrstellen
Gewährleistung der Grundversorgung
Folgende Arten von Ausbildungsverbünden sind möglich:
Ergänzungsbildung
Ein Lehrbetrieb kann den grössten Teil der betrieblichen Bildung selber abdecken und schliesst sich für den fehlenden Teil mit einem Partnerbetrieb oder mit einer Ausbildungsstätte zusammen. Dies wird in der Bildungsbewilligung als Auflage festgehalten und ist verbindlich. Der Partnerbetrieb wird im Beiblatt des Lehrvertrages festgehalten.
Kleinverbund
Mehrere Organisationen mit komplementären Tätigkeitsgebieten schliessen sich zu einem Verbund zusammen und decken so die betriebliche Ausbildung ab:
Ein Betrieb übernimmt die Leitfunktion, benötigt eine Bildungsbewilligung und vertritt den Verbund nach aussen.
Der Leitbetrieb schliesst den Lehrvertrag über die gesamte Lehrzeit ab.
Die beteiligten Betriebe regeln die Zuständigkeiten in einem schriftlichen Vertrag und einer Leistungsvereinbarung.
Grossverbund
Eine rechtsverbindliche Trägerschaft, z.B. eine Lehrmeistervereinigung oder ein Branchenverband (z.B. Spitex Kantonalverband), gewinnt eine grössere Anzahl Organisationen, die gemeinsam 20 oder mehr Auszubildende jährlich im gleichen Lehrberuf ausbilden. Die Trägerschaft setzt eine Verbunds-Geschäftsführung ein, die ein professionelles Berufsbildungsmanagement aufzieht.